hinners@gut-sandow.de
Klaas Hinners
Erwartungsgemäß können wir inzwischen melden, dass obige Beschwerde bisher erfolglos war. Im 1. Anlauf unter 686/23 lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 47 seiner Verfahrensordnung die Annahme ab, da „nicht auf den dafür vorgesehenen Seiten des Beschwerdeformulars“ die Verletzungen der Konvention geltend gemacht wurden. Der 2. Anlauf wurde dann unter 14575/23 am 18.5.2023 für „unzulässig“ erklärt. Diese Entscheidung sei endgültig und unterliegt keiner Berufung. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die nach Art. 35 § 1 der Konvention vorgesehene Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges nicht vorher ausgeschöpft worden ist. Dementsprechend wurde nunmehr beim Innenministerium/Auswärtiges Amt angefragt, wer in der Bundesrepublik für diese Frage des Austritts zuständig ist, ergänzt durch eine Eingabe beim Bundesverfassungsgericht mit eben Austrittsbegehren im Rahmen der „Selbstbestimmung“ – die im Grundgesetz nicht angesprochen wird und nur in der Präambel sich die Behauptung findet, dass „die Deutschen in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit vollendet“ hätten. Tatsächlich wurden die Brandenburger (in der „kleinen DDR“ (Platzek)) zu den Ergebnissen „der 2+4“- Gespräche gar nicht gefragt, jedoch durch den Einwurf „kleiner Münze“ ruhiggestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit geäußert, denen wie folgt abgeholfen wurde: Ohne einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit zu stellen, können wir nicht umhin, zum Ausdruck zu bringen, dass wir diese derzeit vor dem Hintergrund Ihres Schreibens nicht ausschließen können. Als Be-dienstete des Prozessgegners Bundesrepublik Deutschland drängt sich schon für den objektiven Betrachter auf, dass offensichtlich wenig Ver-ständnis dafür aufgebracht wird, dass ein Finanzierer/Steuerzahler aus-scheiden will und damit auch die Grundlage für die Gehaltszahlung des Bearbeiters wegfällt, da als Beispiel für Dritte ein Wiederholungsfall zu erwarten ist. Hinsichtlich Ihrer „Bedenken“ wegen Zulässigkeit verweisen wir unter Bezugnahme auf den § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes da-rauf, dass die Frist wie folgt eingehalten wurde: innerhalb von 4 Wo-chen ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Men-schenrechte in Sachen „Austritt“ Ihrem Gericht vorgelegt worden ist. Ergänzend verweisen wir auf den § 13, Nr. 12 Bundesverfassungsge-richtsgesetz im Hinblick darauf, dass Regeln des Völkerrechtes Be-standteil des Bundesrechtes sind. Wie in anderen Verfassungen nach-zulesen, ist das Recht auf „Selbstbestimmung“ integraler Bestandteil – an vorrangiger Stelle – der Menschenrechte: tatsächlich sind ohne eine Selbstbestimmung alle anderen Grundrechte nur leere Floskeln. Dieses wurde gerade besonders in der sogenannten „Corona- Krise“ deutlich, da diese zum Anlass genommen wurde, Grundrechte reihenweise aus-zusetzen und jetzt eine „Klima- Krise“ dafür herhalten soll, ergänzt durch eine „Flüchtlingskrise“, etc. Im Ergebnis ist der freie Bürger zum „Staatsbürger“ und Gegenstand der Fremdbestimmung mutiert. Dieses Recht auf Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht selbst im Frühjahr 2020 zum Anlass genommen, den § 217 des Straf-gesetzbuches aufzuheben. Das Recht auf Selbstbestimmung wurde da-bei so hoch eingestuft, dass dieses sogar das Recht auf Selbsttötung (und Hilfe dazu durch Dritte) einschließt. Der gesetzliche Rahmen ist nun dieser Entscheidung anzupassen. Nach dieser Weichenstellung ergibt sich nach den Gesetzen der Logik zwangsläufig, dass durch das Akzeptieren der Selbsttötung erst recht das Selbstleben/die Selbstbe-stimmung von menschlichem Handeln zu akzeptieren ist. Dazu teilen wir mit, dass mit gleicher Post zur Einreichung der Be-schwerde beim Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des In-nern angefragt wurde, welche Behörde für die Bearbeitung eines An-trages auf Austritt zur Realisierung der Selbstbestimmung zuständig ist. Diese Anfragen blieben bis zum heutigen Tage unbeantwortet. Wir be- antragen daher Auskunft über Zuständigkeit/Rechtsweg. Sonst läge im Ergebnis ein Fall des Art. 20,4 Grundgesetz vor: Dem Un-terzeichner bliebe nur noch das Recht auf Widerstand, da andere Mög-lichkeiten weder genannt noch ersichtlich sind. Zum 2. Absatz ihrer Einlassung erlauben wir uns den Hinweis, dass der „konkrete Hoheitsakt“ auch darin bestehen kann, dass eben eine Ent-scheidung einer Behörde oder eines Gerichtes verweigert wird/eine Regelungslücke geschaffen wurde, die zu füllen unabdingbar für ein grundlegendes Menschenrecht ist. Tatsächlich ist es integraler Be-standteil der römisch – germanischen Rechts- Tradition, dass eine – so-gar strafbewehrte – Handlung auch durch Unterlassen entstehen kann/muss. Ein Hoheitsakt ergäbe sich auch daraus, dass nun die Einschätzung von Ihrem Gericht angedeutet wird, dass die Erzwingung des lebenslangen Ausharrens/Abwetterns als Bürger des Staates (mitsamt seinem Eigen-tum) keinen Hoheitsakt darstellen „dürfte“, durch diese Einordnung einen solchen jedoch selbst schafft. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11.5.2023 stellt darüber hinaus indirekt einen Hoheitsakt Ihres Dienstherrn im Hinblick darauf dar, dass die Bundesrepublik zu den Signatar- Staaten der Europäischen Menschenrechts- Charta gehört und den obigen Gerichtshof mitfinanziert. Der „konkrete Akt“ der deutschen öffentlichen Gewalt im vorliegenden Streit besteht in dem bewussten Unterlassen von Regelungen, die geeignet wären, dem Grundrecht des Beschwerdeführers durch Schaffung von Abwägungs-kriterien in Gesetzesform gerecht zu werden. Eine Unterlassung, die auch in anderen Regelungsbereichen anzutreffen ist. Als Beispiele seien genannt: – Artikel 137 GG zur Beschränkung des passiven Wahlrechtes für öf-fentlich Bedienstete seit nunmehr über 70 Jahren dadurch unterlaufen, dass dieser Auftrag nicht in Gesetzesform gegossen worden ist. – Gesetze werden durch den Bundestag „gewunken“ ohne die nach Art. 121 GG notwendige Anzahl von Mitgliedern, die zu zwei Dritteln aus öffentlichen Diensten rekrutiert werden und so die Gewaltentei-lung zur Farce wird (mit 99% der Gesetzesvorschläge von der Exekuti-ve). – Das Leitbild des freien Volksvertreters nach Art. 38 GG wurde der Fraktionsdisziplin geopfert, soweit rechtliche Normen/Verordnungen nicht bereits von einer Kommission in Brüssel geschaffen werden (ohne effektive Kontrolle durch ein aus ungleichen Wahlen hervorgegange-nes Europäisches Parlament), die unmittelbar geltendes Recht in BRD sind. Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer täglich konkreten Ak-ten der deutschen öffentlichen Gewalt ausgesetzt. Diese reichen – von sogenannten Steuern/Abgaben öffentlich- rechtlicher Art (von der Berufsgenossenschaft bis zur Krankenkasse oder Wasser- und Bo-denverbänden etc.). nur noch die vom Art. 20,4 geschaffenen Möglich-keiten offen lässt – über Regelungen zur Steuerung des Verhaltens in allen Lebensberei-chen. – bis zu Verschlingen eines immer höheren Anteils des von immer we-niger Menschen erwirtschafteten BSP mit Stimmenkaufprogrammen zu Wählerbestechung durch soziale Gaben. Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer einem Gewissenskon-flikt dadurch ausgesetzt, dass der im Sommer 1973 abgelegte Eid als Soldat auf die „Verteidigung von Recht und Freiheit“ erfolgte: die Frei-heit ist jedoch in einem damals kaum vorstellbaren Umfange durch Gesetzes Fluten und Wegsteuern von Einkünften in immer größerem Umfange beschränkt worden, so dass der freie Bürger von damals durch eine „Herde von Sklaven“ ersetzt worden ist. Die Regelungseu-phorie der letzten Jahrzehnte hat selbst vor dem Grundgesetz nicht Halt gemacht und dieses immer wieder verändert. Vor dem Hintergrund des Streitgegenstandes hier wird angesichts die-ses Gewissenskonfliktes daran erinnert, dass die Wehrpflicht für Män-ner durch das Recht auf Wehrdienstverweigerung nach Gewissensprü-fung ergänzt wurde und so dort (wie jetzt hier beantragt) der Weg für einen Ausstieg aus dieser Verpflichtung geebnet wurde. Nach alledem ist eine richterliche Entscheidung notwendig und wird hiermit beantragt: Begründung: Die im § 93 A BVerfGG genannte grundsätzliche, verfassungsrechtliche Bedeutung liegt vor. Das vorherige Beschreiten des – nicht vorgesehenen/ersichtlichen – Rechtsweges ist abdingbar gemäß § 90,1 und gemäß § 90,2 auch nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer den Ausgang nicht mehr erleben dürfte (69 Jahre alt). Ohne ein Votum des Gerichtes wäre das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Grundgesetz verletzt. Auch der Art. 104 im Hinblick darauf, dass die Freiheit des Beschwer-deführers auch ohne Freiheitsentziehung im engeren Sinne (in einer Justizvollzugsanstalt) durch ausufernde Regelungswut und zeitrauben-de Auseinandersetzungen mit Behörden minimiert ist und ganz zu ver-schwinden droht, da ein Ende des sich selbst perpetuierenden und be-schleunigenden Steuerungswahns nicht absehbar ist und inzwischen die Grundlagen unseres Wirtschaftslebens unterspült. Wir verweisen dazu auf: „Vor dem Regulierungsbankrott“ in der Frankfurter Allge-meinen Zeitung vom 23.6.2023. Tatsächlich wäre der Beschwerdegegner BRD gemäß Insolvenzgesetz bereits ausgeschieden, so dieser sich nicht ausdrücklich von diesem Gesetz ausgenommen hätte und sich mit der Fähigkeit zu ungezügelter Schuldenaufnahme per Selbstbedienung ausgestattet – zu Lasten nicht mit Wahlrecht Versehener und Ungeborener – hat. Fazit: Nachdem christliche Grundlagen (und der kategorische Imperativ) durch absurde bis krankhafte Vorstellungen sukzessive ersetzt wurden und Ehe und Familie durch Gesetze zu Scheidung Abtreibung Genderismus Euthanasie Geschlechtsumwandlung untergraben wurden, steht die Alterspyramide auf dem Kopf. Dies hat aus Gewissensgründen zu einer „unüberwindbaren Abneigung“ gegen ein Monstrum von Staat geführt, das die Zukunft meiner Kinder ge-fährdet und dem nur noch durch Austritt zu entrinnen ist. Dieses Schreiben hat inzwischen dazu geführt, dass nunmehr die Be-schwerde unter dem Aktenzeichen 1BvR1327/23 angenommen wurde und damit ein mit drei Richtern besetzter Spruchkörper des 1. Senates über diese befinden wird.
Erfreulich schnell konnte inzwischen eine Ablehnung der Beschwerde am 12.08.2023 in Empfang genommen werden. Diese erfolgte ohne Begründung. Damit ist der nationale Rechtsweg abgeschlossen und der Weg nun frei zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wir bleiben gespannt.
Anlässlich des zur Besinnlichkeit einladenden Weihnachtsfestes, der Freude darüber, dass sich im Durchschnitt täglich immer noch etwa 5 Besucher auf der Website einstellen, der desolaten Darbietungen unserer Regierung, bösartiger Interpretation unserer Austrittsbemühungen als „Reichsbürger“ - Initiative haben wir uns zu folgender Aktualisierung unseres Auftrittes entschlossen: Unser Begehren mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der hemmungslosen Umverteilung zur Generierung von Wahlgeschenken ohne Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit unseres Gemeinwesens und unserer Wirtschaft (als Garant auch für das Wohlbefinden derer, die nicht aus eigener Kraft einen Beitrag zu leisten vermögen), zielt nicht etwa darauf, einem Saftladen zu entrinnen, um dem nächsten – als „Reichsbürger“ beizutreten. Tatsächlich orientiert sich unser Sinnen und Trachten darauf, jedem System zu entrinnen, dass in seiner wachsenden Totalität sogar noch über das hinausgeht, was vor 80 Jahren George Orwell in seiner grauenhaften Zukunftsvision „1984“ beschrieben hat. Dabei ist uns durchaus klar, dass die Verirrungen nicht von heute auf morgen repariert werden können, sondern lediglich eine Kursänderung herbeigeführt werden kann, um einen Prozess einzuleiten. Schließlich so den drohenden Klippen zu entrinnen und uns wieder einer Organisation des Zusammenlebens zu nähern, das uns selbst aus den Trümmern des Zweiten Weltkrieges herausgeführt hat. Dabei orientiert sich das Austrittsbegehren an dem Vorbild der Hanse, die 400 Jahre lang auf freiwilliger Basis als reichsunmittelbare Institution Wohlstand und Freiheit seiner Bürger gesichert und gemehrt hat. Dazu waren von 1356-1669 lediglich 172mal Hansetage erforderlich, um die notwendige Abstimmung zwischen den maximal 300 Mitgliedern auf der Basis von Einstimmigkeit zu gewährleisten. Dabei zeichnete sich dieser Zusammenschluss dadurch aus, dass weder Satzung noch Verträge erforderlich waren. Obwohl auch nicht über einen eigenen Etat verfügend, sah sich trotzdem dieser Bund in der Lage, sogar mit eigener Flotte Kriege zu führen (Dänemark) und zu gewinnen. Hinners
In Sachen „Austritt“ aus der BRD können wir melden, dass am 8.1.2024 unter dem Aktenzeichen 38479/23 das Votum des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg, firmierend unter Hinners gegen Deutschland und datierend auf 21.12.2023, eingegangen ist. Das Votum lautet wie folgt: Der Gerichtshof stellt im Lichte des ihm zur Verfügung gestellten Materials fest, dass die Beschwerde keine Verletzung von Rechten und Freiheiten entsprechend der Konvention oder ihres Protokolls offenbart. Entsprechend wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 35 Paragraf 3 (A) eingestuft Der Gerichtshof erklärt daher die Beschwerde als unzulässig. Die Entscheidung ist unterschrieben von einem Richter mit italienisch klingenden Namen. Ob dieser der deutschen Sprache mächtig ist, ist uns unbekannt und von Bedeutung im Hinblick darauf, dass die Beschwerde in Deutsch eingereicht worden ist. Im Begleitbrief heißt es weiter: diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung. Daher werden sie in dieser Beschwerde Sache keine weiteren Schreiben des Gerichtshofes erhalten. Damit bleibt nur noch der Weg zu den Vereinten Nationen und dessen Gerichtshof in den Haag. Dieser hatte damals im Streit zwischen Serbien und Kosovo entschieden, dass den Kosovaren ein Austritt aus Serbien zu gestatten ist. Gleichwohl dürften auch hier die Hürden schwer zu nehmen sein, weil ein Erfolg viele Gleichgesinnte folgen lassen dürfte. Aus aktuellem Anlass finden Sie folgend in Sachen „Bauern- Demos“ folgenden Leserbrief: